§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.
MitÜbermitV § 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.