MitÜbermitV § 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von