Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 66 - 68)
Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
Die Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).
Nr.Feldinhalt
Pflichtfeld
Erläuterungen 1Meldende Stelle (Amtskennung)xBehörde, die die Daten an das BVL liefert 2ProbennummerxLabor- bzw. amtsinterne Probennummer 3TeilprobennummerxWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“. 4Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)x
Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Futtermitteln:
– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.
– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.
5ProbenartxArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe) 6
Herstellungs- und
Produktionsmethode
(Zusätzliche Angaben zum
Matrixkode)
Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834/2007) 7Beurteilung der ProbeBeurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß 8Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln) 9Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe10Probenahmedatumx11Herkunftsstaat der Probe12HerkunftsgemeindeHerkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist13Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)14AlterAltersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten15TierartxBei tierischen Lebensmitteln16Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden(x)Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime17VerarbeitungBe- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses18Untersuchter Probenbestandteil(x)Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)19Analysierter Stoff (Parameter)xAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)20Einheitx
Maßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
– bei Futtermitteln für ndl-PCB in
µ
g/kg
21Bezugsparameterx
Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht
– Fettgehalt
– 88 % Trockensubstanz
22Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt(x)Angabe des Fettgehaltes in %23Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz(x)Angabe der Trockensubstanz in %24Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)xAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt25
Angabe des Messergebnisses
x26Bewertung des MessergebnissesxBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.27Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)xAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde28Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)xAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde29Bestimmungsgrenze (LOQ)xAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis30Probenaufarbeitung (Probevorbereitung)Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung31MessunsicherheitxMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent32WiederfindungsrateWiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent33KommentarEintrag zusätzlicher Informationen möglich