MKSeuchV 2005 § 16 Notimpfung

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern

1.
die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht,
2.
der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder
3.
die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen.
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.

(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass

1.
die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird,
2.
der Tierhalter
a)
für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,
b)
Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und
c)
die Impfung unverzüglich nach deren Durchführung der zuständigen Behörde unter Angabe
aa)
der Registriernummer des Betriebes,
bb)
des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und
cc)
der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
mitzuteilen hat.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden.

(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung

1.
nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt werden und
2.
nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll, die Tötung angeordnet worden ist.
Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem

1.
die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,
2.
das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.

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