(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
- 1.
-
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden. - 1a.
-
Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden. - 2.
-
Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von - a)
-
geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist, - aa)
-
die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und - bb)
-
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,
- b)
-
geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, - aa)
-
die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind, - bb)
-
die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, - cc)
-
in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die - aaa)
-
nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder - bbb)
-
aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,
- dd)
-
das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und - ee)
-
das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,
- c)
-
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, - aa)
-
die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind, - bb)
-
die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist, - cc)
-
die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, - dd)
-
die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und - ee)
-
die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 erfüllt sind.
- 3.
-
Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend. - 4.
-
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
-
Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind, - 2.
-
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern - a)
-
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, - b)
-
30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind, - c)
-
der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt, - d)
-
die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und - e)
-
während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,
- 3.
-
nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere - a)
-
in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden, - b)
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zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, - c)
-
in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder - d)
-
in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.