Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
MKSeuchV 2005 § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.