Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
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für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, - 2.
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für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb - a)
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eine Untersuchung, - b)
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eine Absonderung einschließlich Aufstallung, - c)
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eine behördliche Beobachtung,
- 3.
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eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten