Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere
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Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt, - 2.
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Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden, - 3.
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die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt, - 4.
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die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt, - 5.
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über Prüfungserleichterungen bei Beeinträchtigungen entscheidet, - 6.
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über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet, - 7.
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die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und - 8.
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die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.