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MntDBwVVDV § 49 Sprachprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.

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