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MntDBwVVDV § 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.

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