ModellBTechAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

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