Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
ModellBTechAusbV § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.