(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 24.
Monat
1
2
3
4
1
Erstellen von
Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
technische Informationen auswerten
- b)
-
Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigen
- c)
-
Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen
4
2
Be- und Verarbeiten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
- b)
-
Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählen
- c)
-
Werkstoffe be- und verarbeiten
- d)
-
Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
- e)
-
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten
8
3
Festlegen von
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden
- b)
-
Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählen
- c)
-
Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen
4
4
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und warten
- c)
-
Prozessparameter festlegen
- d)
-
Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- e)
-
Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
10
5
Anwenden von
computergestützten Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- a)
-
computergestützte Verfahren unterscheiden
2
- b)
-
Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden
- c)
-
Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten
- d)
-
Programmabläufe überwachen und optimieren
8
6
Herstellen von
Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden
- b)
-
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellen
- c)
-
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellen
- d)
-
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen
26
7
Herstellen von Mustern, Prototypen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden
- b)
-
Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen
6
8
Ändern und
Instandsetzen von
Modellen, Modell-
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten
- b)
-
Änderungen durchführen und dokumentieren
3
- c)
-
Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentieren
- d)
-
Instandsetzungen durchführen
3
9
Anwenden von
Antriebs- und
Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
- a)
-
Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
- b)
-
Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen
6
10
Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
- a)
-
Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
- b)
-
Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählen
- c)
-
Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigieren
- d)
-
Prüfergebnisse ermitteln
- e)
-
Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen
4
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1
2
3
4
1
Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Gießereimodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen
- b)
-
formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen
- c)
-
gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen
- d)
-
putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigen
- e)
-
bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigen
- f)
-
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen
- g)
-
Koordinatensysteme anwenden
- h)
-
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten
- i)
-
Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungen
- j)
-
Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren
- k)
-
Lehren und Vorrichtungen konstruieren
26
2
Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
- b)
-
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
- c)
-
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
12
3
Herstellen von
Gießereimodell-
einrichtungen oder
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
- b)
-
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- c)
-
Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen
oder
Rohlinge für Dauerformen herstellen
- d)
-
Modelle und Kernkästen
oder
Dauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleisten
- e)
-
Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
oder
Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
- f)
-
Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigen
- g)
-
Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen
26
4
Prüfen von
Modelleinrichtungen oder Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
- a)
-
Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
- b)
-
Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren
14
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1
2
3
4
1
Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Karosserie- oder
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen
- c)
-
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden
- d)
-
Daten übernehmen und erzeugen
- e)
-
Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen
- f)
-
Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren
- g)
-
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
22
2
Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
- b)
-
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
oder
Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen
- c)
-
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen
18
3
Anfertigen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- b)
-
Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellen
- c)
-
Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
- e)
-
Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
- f)
-
Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden
24
4
Prüfen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
- a)
-
Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
- b)
-
Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfen
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen
- c)
-
Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfen
- d)
-
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
14
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1
2
3
4
1
Planen und
Gestalten von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
- a)
-
Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
- b)
-
Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen
- c)
-
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt
- d)
-
Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
10
2
Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
- a)
-
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern
- b)
-
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
- c)
-
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
- d)
-
Vorrichtungen und Schablonen planen
18
3
Herstellen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
- a)
-
Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
- b)
-
Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegen
- c)
-
Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelle
- d)
-
gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen
- e)
-
Acrylglas be- und verarbeiten
- f)
-
Vorrichtungen und Schablonen herstellen
26
4
Gestalten und
Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
- a)
-
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegen
- b)
-
Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke
- c)
-
Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellen
- d)
-
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen
- e)
-
Oberflächen beschriften
16
5
Prüfen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- a)
-
Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen
- b)
-
Funktionsprüfungen durchführen
- c)
-
Maße prüfen
- d)
-
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6
6
Vorbereiten von
Anschauungsmodellen für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Anschauungsmodelle kennzeichnen
- b)
-
Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
2
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 24.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
- a)
-
Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
- b)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
-
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen
- d)
-
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
4
- e)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- f)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprechen
- g)
-
Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen
3
6
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- b)
-
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
- c)
-
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
4
- d)
-
Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
- e)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
3
7
Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
3
- d)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
-
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3