ModellBTechAusbV Anlage (zu § 4 Absatz 1)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 24.
Monat
1 2 3 4 1 Erstellen von
Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
technische Informationen auswerten
b)
Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigen
c)
Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen
4
2 Be- und Verarbeiten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
b)
Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählen
c)
Werkstoffe be- und verarbeiten
d)
Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
e)
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten
8
3 Festlegen von
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden
b)
Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählen
c)
Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen
4
4 Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und warten
c)
Prozessparameter festlegen
d)
Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
e)
Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
10
5 Anwenden von
computergestützten Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
computergestützte Verfahren unterscheiden
2
b)
Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden
c)
Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten
d)
Programmabläufe überwachen und optimieren
8
6 Herstellen von
Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden
b)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellen
c)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellen
d)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen
26
7 Herstellen von Mustern, Prototypen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a)
Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden
b)
Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen
6
8 Ändern und
Instandsetzen von
Modellen, Modell-
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a)
Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten
b)
Änderungen durchführen und dokumentieren
3
c)
Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentieren
d)
Instandsetzungen durchführen
3
9 Anwenden von
Antriebs- und
Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a)
Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
b)
Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen
6
10 Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a)
Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
b)
Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählen
c)
Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigieren
d)
Prüfergebnisse ermitteln
e)
Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen
4

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1 2 3 4 1 Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Gießereimodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen
b)
formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen
c)
gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen
d)
putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigen
e)
bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigen
f)
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen
g)
Koordinatensysteme anwenden
h)
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten
i)
Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungen
j)
Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren
k)
Lehren und Vorrichtungen konstruieren




26
2 Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
12
3 Herstellen von
Gießereimodell-
einrichtungen oder
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c)
Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen oder Rohlinge für Dauerformen herstellen
d)
Modelle und Kernkästen oder Dauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleisten
e)
Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten oder Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
f)
Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigen
g)
Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen
26
4 Prüfen von
Modelleinrichtungen oder Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
b)
Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren
14

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1 2 3 4 1 Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Karosserie- oder
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheiden
b)
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen
c)
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden
d)
Daten übernehmen und erzeugen
e)
Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen
f)
Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren oder Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren
g)
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
22
2 Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen oder Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen
c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen
18
3 Anfertigen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
b)
Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellen
c)
Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken, oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
e)
Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
f)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden
24
4 Prüfen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a)
Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
b)
Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfen oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen
c)
Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfen
d)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
14

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1 2 3 4 1 Planen und
Gestalten von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
b)
Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen
c)
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt
d)
Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
10
2 Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern
b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
d)
Vorrichtungen und Schablonen planen
18
3 Herstellen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
b)
Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegen
c)
Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelle
d)
gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen
e)
Acrylglas be- und verarbeiten
f)
Vorrichtungen und Schablonen herstellen
26
4 Gestalten und
Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegen
b)
Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke
c)
Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellen
d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen
e)
Oberflächen beschriften
16
5 Prüfen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a)
Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen
b)
Funktionsprüfungen durchführen
c)
Maße prüfen
d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6
6 Vorbereiten von
Anschauungsmodellen für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a)
Anschauungsmodelle kennzeichnen
b)
Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
2

Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 24.
Monat
1 2 3 4 1 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben









während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a)
Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen
d)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
4
e)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
f)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprechen
g)
Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen
3
6 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c)
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
4
d)
Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
e)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
3
7 Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
3
d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3

Referenzen

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