Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 583 - 587)
I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen4b)Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenc)Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)Arbeitsabläufe dokumentierene)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen3b)Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und nutzen7Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7)a)bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken6b)Kunden über Leistungen des Betriebes informierenc)Kopfweite ermitteln8Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen6b)Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzenc)Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzend)Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfene)Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen9Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9)a)Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen5b)Skizzen und Zeichnungen erstellenc)Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten10Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10)a)Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten16b)Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretierenc)Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestaltend)Oberflächen bearbeitene)Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen11Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11)a)Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen6b)Schnittschablonen erstellen und handhabenc)Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneidend)Einlagestoffe befestigene)Schnittteile zusammenfügenf)Kopfbedeckungen blockeng)Vollfutter herstellen und einarbeiten12Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12)a)Futterbänder einnähen2b)Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden4b)Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagernd)Kopfbedeckungen für den Transport vorbereitene)Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilenf)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren
II. Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. und 3. Ausbildungsjahr2312341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten3b)Werk- und Hilfsstoffe nach Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, Arbeitstechnik und -material festlegenc)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen; Produktinformationen beurteilen5d)Aufgaben zeit- und kostenorientiert durchführen2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Daten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten2b)Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes anwenden3Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7)a)Termine mit Kunden abstimmen3b)Entwürfe und Modelle präsentierenc)Verkaufsflächen dekorieren und gestaltend)Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten5e)Reklamationen aufnehmen und bearbeiten4Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9)a)Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen, Mustervorlagen erstellen4b)Entwürfe unter Berücksichtigung der Farben- und Formenlehre sowie der Materialien erarbeitenc)Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten12d)Entwürfe kundenbezogen ausarbeiten5Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10)a)Oberflächen veredeln7b)Ränder von Hand ziehen6Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11)a)Materialbeschaffenheit beim Legen und Schneiden, insbesondere Muster, Fadenlauf und Strichrichtung, berücksichtigen3b)Materialien miteinander kombinierenc)Schnitte abnehmen, Grundschnitte herstellen10d)Schnittmuster abänderne)Pelze und Leder zuschneiden und verarbeiten7Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12)a)Garnituren fertigen und befestigen6b)Hüte in Form bügeln, insbesondere Fassonbügeln sowie mit Knicken und Vertiefungen10c)Gestaltungstechniken, insbesondere Nähen, Kleben, Schneiden und Drapieren, anwenden8Herstellen von Unterformen (§ 5 Nr. 13)a)Unterformen, insbesondere aus Vliesstoffen, Mull, Etamin sowie Steiftüll und Draht, herstellen und beziehen3b)Unterformen nach Verwendungszweck appretieren9Kopieren von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 14)a)Maße anhand von Bild- und Modellvorlagen4b)Kopfbedeckungen nach Bildvorlagen, insbesondere nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten, anfertigen14c)Kopfbedeckungen nach Modellvorlagen anfertigen10Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 15)a)Kopfbedeckungen reinigen, auffrischen und färben2b)schadhafte Stellen ausbessernc)Kopfbedeckungen, insbesondere nach modischen Gesichtspunkten, ändern und umarbeiten611Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16)a)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen5b)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturen und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen