MOG § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.

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