Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.
MOG § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Referenzen
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