MontanMitbestGErgG § 23

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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