Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
MontanMitbestGErgGWO 2005 § 101 Stimmabgabe
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
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Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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