Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
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MontanMitbestGErgGWO 2005 § 104a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Referenzen
- § 393 1x (nicht zugeordnet)
- MontanMitbestGErgGWO 2005 § 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.