Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
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MontanMitbestGErgGWO 2005 § 106 Berechnung von Fristen
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
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