(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
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die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; - 2.
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die Zahl der gültigen Stimmen; - 3.
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die Zahl der ungültigen Stimmen; - 4.
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die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; - 5.
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die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; - 6.
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besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.