(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; - 2.
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die Zahl der gültigen Stimmen; - 3.
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die Zahl der ungültigen Stimmen; - 4.
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bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; - 5.
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bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; - 6.
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die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; - 7.
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die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; - 8.
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besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
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ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; - 2.
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die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.