MontanMitbestGErgGWO 2005 § 65 Ausnahme

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 10a des Gesetzes).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von