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MontanMitbestGErgGWO 2005 § 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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