MontanMitbestGErgGWO 2005 § 78 Aufbewahrung der Wahlakten

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

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