(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
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den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; - 2.
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den Inhalt des Antrags; - 3.
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die Bezeichnung des Antragstellers; - 4.
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die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; - 5.
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dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; - 6.
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dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; - 7.
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den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.