(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen; - 2.
-
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.