An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.
MoselSchPV 1997 § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.