MoselSchPV 1997 § 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers sogering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von