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MoselSchPV 1997 § 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

1.
Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
2.
Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

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