Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
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MoselSchPV 1997 § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
- § 3 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.