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MoselSchPV 1997 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
1.
In diesem Kapitel gelten als
a)
"Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von
225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits
22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b)
"Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von
112 Grad 30 Minuten, das heißt von vorn bis
22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
c)
"Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von
135 Grad, und zwar
67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d)
"von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von
360 Grad sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 17
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3.
Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
a)
ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten, als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
b)
ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
5.
Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen beibehalten.