- 1.
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Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben. - 2.
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Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. - 3.
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Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen: - a)
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für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser; - b)
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für Bälle 0,60 m im Durchmesser; - c)
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für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche, - d)
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für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
- 4.
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Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.