Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
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bei Nacht: durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; ... nicht darstellbares Bild 48 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33 - -
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bei Tag: durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. ... nicht darstellbares Bild 48