MoselSchPV 1997 § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36

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