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MoselSchPV 1997 § 3.30 Notzeichen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
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bei Nacht:ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
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Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38
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bei Tag:eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
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2.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.