- 1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen: - a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet; - b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a. ... nicht darstellbares Bild 34
- 2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. ... nicht darstellbares Bild 35 - 3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen: - a)
die Lichter nach Nummer 1; - b)
die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c. ... nicht darstellbares Bild 36
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MoselSchPV 1997 § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
- § 3 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.