- 1.
Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: - 2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht - a)
für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen; - b)
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
- 3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
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MoselSchPV 1997 § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
- § 3 4x (nicht zugeordnet)