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MSchnAusbV 2004 § 2 Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Referenzen

  • § 27 1x (nicht zugeordnet)

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