(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
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Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, - 2.
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Strahlentherapie, - 3.
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Nuklearmedizin, - 4.
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Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.