MTA-APrV § 22 Mündlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie,
5.
Lebensmittelkunde.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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