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MuKStiftG § 2 Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (21. Kammer) - S 21 AS 3987/11
17. März 2015
S 21 AS 3987/11 17. März 2015
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (13. Senat) - L 13 AS 52/11
13. Juni 2013
L 13 AS 52/11 13. Juni 2013