Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
MuSchG § 16 Freistellung für Untersuchungen
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 3348/20
8. September 2021
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18 Ca 3348/20 | 8. September 2021 |