MuSchG § 16 Freistellung für Untersuchungen

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 3348/20
8. September 2021
18 Ca 3348/20 8. September 2021