MuSchG § 18 Auslage des Gesetzes

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 EG 4/20
24. Januar 2022
L 2 EG 4/20 24. Januar 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 3348/20
8. September 2021
18 Ca 3348/20 8. September 2021