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MZG § 13 Auskunftspflicht

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 20/17
17. September 2025
2 BvL 20/17 17. September 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18
17. September 2025
2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 17. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 S 23.525
8. Mai 2023
RO 5 S 23.525 8. Mai 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 664/22
12. Dezember 2022
4 B 664/22 12. Dezember 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 557/22
30. September 2022
4 E 557/22 30. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 30 S 19.657
18. März 2019
M 30 S 19.657 18. März 2019
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 60/18
22. Oktober 2018
12 B 60/18 22. Oktober 2018
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 184/17
7. Februar 2018
12 A 184/17 7. Februar 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 5613/17
24. Mai 2017
2 E 5613/17 24. Mai 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4284/17
23. Mai 2017
2 E 4284/17 23. Mai 2017