Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
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Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder - 2.
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die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder - 3.
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ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - 4.
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alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.