Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, findet ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies gilt nicht nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß § 15 Absatz 2.
NABEG § 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.