NABEG § 4 Zweck der Bundesfachplanung

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.

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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 A 5/17
14. März 2018
4 A 5/17 14. März 2018