Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.
NABEG § 4 Zweck der Bundesfachplanung
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 A 5/17
14. März 2018
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4 A 5/17 | 14. März 2018 |