Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
- 1.
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die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt, - 2.
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die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.