Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1AnwendungsbereichTeil 2Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen§ 2Kreis der Nachweispflichtigen und Form der NachweisführungAbschnitt 1Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung§ 3Entsorgungsnachweis§ 4Eingangsbestätigung§ 5Bestätigung des Entsorgungsnachweises§ 6Handhabung nach Entscheidung§ 7Freistellung und Privilegierung§ 8Anordnung, Widerruf§ 9SammelentsorgungsnachweisAbschnitt 2Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung§ 10Begleitschein§ 11Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine§ 12Übernahmeschein bei Sammelentsorgung§ 13Handhabung des Begleitscheins bei SammelentsorgungAbschnitt 3Sonderfälle§ 14Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften§ 15Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage§ 16Kleinmengen§ 16aVorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers§ 16bMitführungspflichtAbschnitt 4Elektronische Nachweisführung§ 17Grundsatz§ 18Kommunikation§ 19Signatur, Übermittlung§ 20Koordinierung§ 21Ausnahmen§ 22Störung des KommunikationssystemsTeil 3Registerführung über die Entsorgung von Abfällen§ 23Kreis der Registerpflichtigen§ 24Führung der Register§ 25Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung§ 25aRegisterführung durch Händler und MaklerTeil 4Gemeinsame Bestimmungen§ 26Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten§ 27Nachweisführung in besonderen Fällen§ 28Vergabe von Kennnummern§ 29OrdnungswidrigkeitenTeil 5Schlussbestimmungen§ 30Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen§ 31(weggefallen)Anlage 1Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4Anlage 2Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3Anlage 3Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1