Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) wird in Ergänzung der Verordnung vom 30. Mai 1958 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen (Bundesgesetzbl. II S. 117) mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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NATOVorRV 1962 Eingangsformel
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation
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