(1) Die in § 2 näher bezeichnete Seenlandschaft östlich der Müritz wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Müritz-Nationalpark".
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Seenlandschaft östlich der Müritz wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Müritz-Nationalpark".
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